< PreviousGÖD-Service: Rechte und PflichtenKlarstellung von häufig vorkommenden dienstrechtlichen Verwirrungen?!?1Im öffentlichen Dienst braucht es im-mer einen Grund bei einer Kündigung.Das stimmt erst, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert hat. Davor braucht es bei einer Kündigung, wo es immer Termine und Fristen zu wahren gibt, keine Angabe von Gründen (= wie in der Pri-vatwirtschaft).Hinweis: Der erste Monat in einem neuen Dienstverhältnis ist ein Probemonat, während dessen beide Seiten ohne Gründe, jederzeit lösen können.2Der Dienstgeber darf zwei Wochen Urlaub pro Jahr einteilen.Das ist eine Fehlannahme. Es ist zwar gut und wichtig, dass Urlaub zur Erholung konsumiert wird, jedoch ist Urlaub immer Vereinbarungs-sache (außer, es wurde z. B. im Dienstvertrag ein Betriebsurlaub vereinbart).Hinweis: Dies gilt auch während einer etwai-gen Kündigungsfrist, wo kein Anspruch für Be-dienstete auf Urlaub, aber auch kein in Urlaub schicken vom Dienstgeber gesetzlich vorge-sehen ist.3Wenn im Urlaub mein Kind erkrankt, dann ist das „Pech“.So ist es nicht ganz, denn sofern eine Erkran-kung länger als drei Tage andauert und eine ärztliche Bestätigung für den gesamten Zeit-raum vorliegt, so wird der Urlaub ab dem vier-ten Tag unterbrochen und zählt dann gesamt als Pflegeurlaub.4Bei Kindern unter 12 Jahren habe ich jedenfalls zwei Wochen Pflegeurlaub.Das stimmt nur dann, wenn das Kind neuer-lich erkrankt ist. Wenn jedoch „nur“ die Be-treuungsperson für das Kind ausfällt (z. B. die Oma muss überraschend ins Krankenhaus), dann gibt es nur eine Woche Pflegeurlaub.5Wenn aufgrund von Krankheit ein Dienstantritt nicht möglich ist, dann genügt es, wenn ich unverzüglich z. B. meiner Kollegin mittels einer Whats-App-Nachricht Bescheid gebe.Acht Fragen, die im Zuge von Beratungs-gesprächen immer wieder aufkommen:10Das kann richtig sein, wenn dies der/die unmittelbare Vorgesetzte genehmigt hat. Es obliegt dem/der Vorgesetzten Regelungen innerhalb der Dienststelle festzulegen.6Der Dienstgeber muss einer bewilligten Kur zustimmen.Nicht ganz. Der Dienstgeber kann, wenn die Kurbewilligung zu einer dienstlichen „Unzeit“ vorliegt, eine Verschiebung for-dern (max. 1- bis 2-mal). Daher ist es empfehlenswert, vorab in der Dienststel-le zu klären, wann eine Kur „möglich“ ist.Hinweis: Anders ist dies aber bei ei-ner bewilligten Reha. Diese muss der Dienstgeber zur Kenntnis nehmen.7Die Diskussion bezüglich des 12-Stunden-Arbeitstages hat auch Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst.Nein, da das Arbeitszeitgesetz (AZG) für öffentliche Bedienstete nicht zur An-wendung kommt. Für oö. Landes- und Gemeindebedienstete etwa sind 13 Stunden Tageshöchstarbeitszeit erlaubt. 8Im Oktober 2017 wurde die gänzliche Angleichung der Arbeiter und Angestellten gesetzlich festgeschrieben.Das stimmt nur zum Teil. Es kam zu einer Angleichung etwa bei der Entgeltfort-zahlung bei Dienstverhinderungen (ab 1. Juli 2018) und der Harmonisierung der Kündigungsfristen (ab 1. Jänner 2021). Hingegen blieben die Unterschiede bei den Kündigungsgründen und etwa auch im Bereich der Betriebsratsgremien.Für den öffentlichen Dienst haben diese Angleichungen keinerlei Auswir-kungen, da ohnedies in diesen Berei-chen keine Unterschiede vorliegen. Rechts-sicherheit am Arbeitsplatz.Dr. Andrea WildbergerJuristin Landes-personalausschuss11Krank, was nun?Dienstverhinderung KrankenstandBei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann es dazu kommen, dass Umstände eintreten, die sie an der Erbringung ihrer Dienstleistung hindern. Dies können einerseits durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderungen sein oder auch Dienstverhinderungen aus sonstigen anderen wichtigen Gründen.Pflichten gegenüber DienstgeberIst ein/e Bedienstete/r wegen Krank-heit an der Dienstleistung verhindert, so muss sie/er dies ihrem/seinem Vor-gesetzten unverzüglich (in der Regel telefonisch) melden. Die Meldung hat die Angabe des Verhinderungsgrundes Krankheit zu enthalten sowie – sofern möglich – die voraussichtliche Dauer der Verhinderung. Bei einem mehr als dreitägigen Kran- kenstand (somit spätestens am 4. Tag) ist die ärztliche Krankmeldung maß-geblich, die dem Dienstgeber vorzu-legen ist. Auch bereits bei lediglich eintägigem Krankenstand kann sei-tens Dienstgeber bzw. Vorgesetzten eine ärztliche Krankenstandsbestäti-gung verlangt werden. Die ärztliche Krankenstandsbestätigung ist dem Vorgesetzten so bald als möglich vor-zulegen und hat das Datum des Be-ginns der Krankheit und sofern mög-lich, die Dauer des Krankenstands zu enthalten.Bei Zweifel hinsichtlich des Verhin-derungsgrundes kann die/der Vorge-setzte die/den Bediensteten dazu auf-fordern, den Grund für die Dienstver-hinderung glaubhaft zu machen und hat bei Krankheitsgründen die gesetz-liche Möglichkeit, eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauens-arzt des Dienstgebers zu verlangen.Die Konsequenz der Nichtvorlage ei-ner ärztlichen Krankenstandsbestäti-gung ist, dass die/der Bedienstete für die Säumnisdauer den Anspruch auf ihren/seinen Monatsbezug/Monats-entgelt verliert.FinanziellesVertragsbedienstete: Je nach Dau-er des Dienstverhältnisses besteht ei-ne unterschiedliche Dauer der Entgelt-fortzahlung durch den Dienstgeber. So wird das Gehalt für bis zu 42 Kalender-tage durch den Dienstgeber weiterbe-zahlt, wenn die/der Bedienstete kürzer als fünf Jahre im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst beschäftigt ist. Zwi-schen fünf und zehn Jahren im Bun-des-, Landes- oder Gemeindedienst erfolgt die Entgeltfortzahlung für 91 Ka-lendertage (3 Monate) und ab 10 Jah-ren im Dienstverhältnis zum Bund, Land OÖ oder einer oberösterreichischen Gemeinde besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 182 Kalenderta-ge (6 Monate). Landesvertragsbedienstete, oö. Ge-meindebedienstete: Danach erhal-Mag. Dr. Manuela Stadler Juristin gespag ZBR-BüroDienstver-hinderungen sind melde-pflichtig.12ten Landesvertragsbedienstete/oö. Gemeindebedienstete noch ein-mal für die gleichen Zeiträume (je nach Dauer des Dienstverhältnisses 42, 91 oder 182 Kalendertage) 25 Pro-zent des Monatsbezuges/Monats-entgelts und zusätzlich Krankengeld in Höhe von 60 Prozent der Bemes-sungsgrundlage vom für sie/ihn zu-ständigen Krankenversicherungsträ-ger OÖGKK bzw. Krankenfürsorge-träger KFL (bzw. KFG für Bedienstete der oberösterreichischen Gemein-den und Sozialhilfeverbände [Beginn Dienstverhältnis ab 1.1.2001]). Nach Ablauf dieser Zeiträume erhalten sie gegebenenfalls nur mehr Kranken-geld. Pauschalierte Nebengebühren werden ab dem 31. Krankenstandstag bis zum Tag des Dienstantritts einge-stellt.Bundesvertragsbedienstete: Für Bundesvertragsbedienstete ist bei Dauer der Dienstverhinderung über die oben genannten Zeiträume hi-naus vorgesehen, dass ihnen für die gleichen Zeiträume (je nach Dauer des Dienstverhältnisses 42, 91 oder 182 Kalendertage) die Hälfte des Mo-natsentgeltes gebührt. Seitens des zuständigen Krankenversicherungs-trägers BVA wird zusätzlich Kranken-geld geleistet. Pauschalierte Neben-gebühren ruhen ab einem mehr als einmonatigen Krankenstand bis zum Tag des Dienstantritts.Beamtinnen und Beamte: Für Beamtinnen und Beamte des Landes Oberösterreich sowie für die Beamten der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbän-de/Sozialhilfeverbände werden die Bezüge weiterbezahlt. Pauschalier-te Nebengebühren werden ab dem 31. Krankenstandstag bis zum Tag des Dienstantritts eingestellt. Beam-tinnen und Beamte des Bundes wird der Monatsbezug bis zu einer Dienst-verhinderung von 182 Kalendertagen in vollem Ausmaß weiterbezahlt, da-nach gebührt er (grundsätzlich) in Höhe von 80 Prozent (weitere Details in § 13c BDG). Pauschalierte Neben-gebühren ruhen ab einem mehr als einmonatigen Krankenstand bis zum Tag des Dienstantritts. Während die kontinuierliche Altersteilzeit von jeder Mitarbei-terin bzw. jedem Mitarbeiter ge-nutzt werden kann, wird die ge-blockte Altersteilzeit im Landes-dienst nur bei Vorliegen bestimm-ter zusätzlicher Voraussetzungen bewilligt. Die geblockte Variante der Altersteilzeit ist vor allem des-halb beliebt, weil damit ein frühe-res Ausscheiden aus dem Berufs-leben ermöglicht wird, ohne da-durch Nachteile bei Abfertigung und Pension zu haben. Tipp: Wer die Voraussetzungen für eine geblockte Altersteilzeit nicht erfüllt, könnte durch eine Kombination mit einem Zeitwert-konto bei kontinuierlicher Altersteilzeit den gleichen Effekt erzielen – nämlich eine Freistellung vor Pensionsantritt! Um eine reduzier-te Bemessungsgrundlage für die Altersteilzeit zu vermeiden, sollte man die Zeitwertkontobeiträge bereits ein Jahr vor Beginn der Al-tersteilzeit aussetzen.Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 50+, die bisher noch nicht mit einem Zeitwertkonto begonnen haben, steht die Kombi-nation von Zeitwertkonto und Altersteilzeit offen. Durch die Leistung entsprechender Beiträge in das Zeitwertkonto, kann man auch in weniger Jahren noch eine attraktive Freizeitphase erreichen! Kombination Zeitwertkonto und AltersteilzeitAlfred MayrVorsitzender Gesundheits-gewerkschaft OÖ55636513 % ZWK – 40 WochenstundenATZ – 20 WochenstundenZWK-Zulage für 20 Wochenstunden50586013 % ZWK – 40 WochenstundenATZ – 20 WochenstundenZWK-Zulage für 20 WochenstundenBEISPIELEin Mitarbeiter ist mit 40 Wochenstunden beschäftigt und beginnt mit 55 Jahren ein Zeitwertkonto mit einem Ansparbetrag in Höhe von 13 %. Nach 8 Jahren Ansparphase vereinbart er – im 63. Lebensjahr – die Auszahlung (= Konsumationsphase auf Basis 20 Wochenstunden) aus dem Zeitwertkontoguthaben. Gleichzeitig vereinbart er mit dem Dienstgeber eine kontinuierliche Altersteilzeit und erbringt seine Arbeitszeit durch die Konsumation des Zeitwertkontos! Das gleiche Modell ist für Frauen bei früherem Beginn der Ansparpha-se aufgrund des früheren Regelpensionsalters mit 60 Jahren möglich. 13TERMINAVISOVortrag von Silvia Dirnberger-PuchnerDDr. Silvia Dirnberger-Puchner, ist zu Gast bei den GÖD Frauen. Sie ist bekannt für packende Vorträge zu bewegenden Themen.Turbogesellschaft, Leistungsstress und Ver- änderungen, wie bleiben wir stabil, gesund und wi-derstands- bzw. leistungsfähig? Mögliche Antworten werden am 3. Mai 2018, um 19:00 Uhr im Festsaal des Fadinger-Gymnasium Linz von DDr. Silvia Dirnber-ger-Puchner gegeben. Die GÖD-Frauen freuen sich über zahlreiche Besucherinnen und Besucher! Theresia PoleschovskyFrauenvorsitzende GÖD-Oberösterreich3. Mai 2018, 19:00 Uhr, Linz, Festsaal BRG FadingerstraßeSilvia Dirnberger-PuchnerTIPP15Fitness-Tipps für jede LebenslageAbspecken, Muskelaufbau, Gesundheit stärkenFür uns alle gibt es gute Gründe, Sport zu betreiben: Gewichtsreduktion, Muskel-aufbau oder zur Gesund-heits-Vorsorge. Mit etwas Motivation lässt sich ein effektives Fitness-Training ganz einfach in den Alltag integrieren. Ideal ist immer eine Kombination aus Ausdauer- und Krafttraining. Beim Krafttraining werden Muskeln aufgebaut, die den Stützapparat kräf-tigen und als „Brennöfen des Körpers“ für einen hohen Kalorienverbrauch sorgen und damit die Gewichtsreduktion fördern. Sven Decker, Gründer und Geschäftsführer von HappyFit Premium und Vollprofifür alle Fragen rund um Fitness, Sport und Gesundheit empfiehlt mindestens drei Trainingseinheiten pro Woche: „Bei HappyFit Premium geht das ganz einfach. Die insgesamt 26 Studios haben ab sechs Uhr früh bis 21 Uhr geöffnet – das ist für jeden zu schaffen!“. Mindestens drei Trainingseinheiten pro Woche sind empfehlenswert.17Next >